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§ 13f - Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

§ 13f Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern



1Beauftragt der Gläubiger einer Forderung mit deren Einziehung sowohl einen Inkassodienstleister als auch einen Rechtsanwalt, so kann er die ihm dadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe als Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. 2Dies gilt für alle außergerichtlichen und gerichtlichen Aufträge. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner die Forderung erst nach der Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten hat und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gegeben hat.



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Frühere Fassungen von § 13f RDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 3 Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3415

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13f RDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13f RDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2
§ 28 KrZwMG Beziehung zu Kreditnehmern
... von Druck oder Nötigung zu beeinträchtigen. (2) Die §§ 13e und 13f des Rechtsdienstleistungsgesetzes gelten für Kreditkäufer und Kreditdienstleister ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3415
Artikel 3 RDMaÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
...  § 13e Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern § 13f Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern § 13g Umgang mit ... 13b und 13c werden aufgehoben. 10. Nach § 13d werden die folgenden §§ 13e bis 13g eingefügt: „§ 13e Erstattungsfähigkeit der Kosten von ... im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung. § 13f Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern Beauftragt der ...