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§ 141 - Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 32; FNA: 751-24 Kernenergie
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§ 141 Anwendung der Vorschriften für Tätigkeiten mit Rückständen



Abweichend von den §§ 138 bis 140 finden die Vorschriften von Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 8 Unterabschnitt 2 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, wenn Rückstände oder sonstige Materialien vom verunreinigten Grundstück, auch zum Zweck der Sanierung des Grundstücks, entfernt werden, es sei denn, die Rückstände oder Materialien werden bei der Sanierung anderer radioaktiver Altlasten verwendet.

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Zitierungen von § 141 StrlSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 141 StrlSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 148 StrlSchG Sonstige bergbauliche und industrielle Hinterlassenschaften
... §§ 136 bis 147 finden entsprechende Anwendung auf Grubenbaue und sonstige nicht von § 136 erfasste ...
§ 149 StrlSchG Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus; Verordnungsermächtigung (vom 05.06.2021)
...  (4) Im Übrigen sind § 136 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 bis 142 entsprechend anzuwenden. (5) Für den beruflichen Strahlenschutz  ...
§ 150 StrlSchG Verhältnis zu anderen Vorschriften
... Die §§ 136 bis 144 und 146 bis 148 finden keine Anwendung, soweit Vorschriften des Bundesberggesetzes und der ...
§ 151 StrlSchG Kontaminierte Gebiete in einer Notfallexpositionssituation; Verordnungsermächtigungen
... die §§ 136 bis 138, 139 Absatz 1, 2 und 4, die §§ 140 bis 144, 146, 147 und 150 entsprechende Anwendung. An Stelle des Referenzwerts nach ...
§ 152 StrlSchG Kontaminierte Gebiete in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen
... Expositionssituation die §§ 136 bis 138, 139 Absatz 1, 2 und 4, die §§ 140 bis 147 und 150 entsprechende Anwendung. An Stelle des Referenzwerts nach § 136 ...
Anlage 1 StrlSchG (zu § 5 Absatz 32) Rückstände nach § 5 Absatz 32 (vom 05.06.2021)
... und gemäß § 64 nach der Beendigung von Tätigkeiten oder gemäß § 141 von Grundstücken entfernt wird. Keine Rückstände im Sinne dieses ...