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§ 143 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 143 Koordinierung von Bauarbeiten



(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können mit Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten schließen.

(2) 1Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Koordinierung von Bauarbeiten beantragen. 2Im Antrag sind Art und Umfang der zu koordinierenden Bauarbeiten und die zu errichtenden Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität zu benennen.

(3) 1Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze, die ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten direkt oder indirekt ausführen, haben zumutbaren Anträgen nach Absatz 2 zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen stattzugeben. 2Den Anträgen ist insbesondere zu entsprechen, sofern

1.
dadurch keine zusätzlichen Kosten für die ursprünglich geplanten Bauarbeiten verursacht werden, wobei eine geringfügige zeitliche Verzögerung der Planung und geringfügige Mehraufwendungen für die Bearbeitung des Koordinierungsantrags nicht als zusätzliche Kosten der ursprünglich geplanten Bauarbeiten gelten,

2.
die Kontrolle über die Koordinierung der Arbeiten nicht behindert wird,

3.
der Koordinierungsantrag so früh wie möglich, spätestens aber einen Monat vor Einreichung des endgültigen Projektantrags bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt wird und Bauarbeiten betrifft, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen überschreitet und

4.
1der Hauptzweck der ganz oder überwiegend öffentlich finanzierten Bauarbeiten nicht beeinträchtigt wird. 2Der Hauptzweck wird insbesondere dann nicht beeinträchtigt, wenn hierbei ein geplantes oder im Bau befindliches Glasfasernetz, das einen offenen und diskriminierungsfreien Netzzugang gewährt, nur geringfügig überbaut würde.

(4) Der Antrag nach Absatz 2 ist ganz oder teilweise insbesondere abzulehnen, sofern

1.
von dem Antrag Teile einer Kritischen Infrastruktur, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur maßgeblich sind,

2.
der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes zur Koordinierung der Bauarbeiten unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen, oder

3.
durch die zu koordinierenden Bauarbeiten ein geplantes öffentlich gefördertes Glasfasernetz, das einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, überbaut würde.

(5) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze haben Koordinierungsvereinbarungen innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.

(6) 1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht Grundsätze dafür, wie die Kosten, die mit der Koordinierung von Bauarbeiten verbunden sind, auf den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes umgelegt werden sollen. 2Die Bundesnetzagentur ist im Rahmen der Streitbeilegung nach § 149 an die veröffentlichten Grundsätze gebunden.



 

Zitierungen von § 143 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 143 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 82 TKG Informationen über Baustellen
... für die Koordinierung von Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen gemäß § 143 , soweit sie der zentralen Informationsstelle des Bundes nach § 142 Absatz 5 und 6 für ...
§ 137 TKG Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen
... eine Mitnutzung nach § 141 Absatz 2 oder für eine Koordinierung von Bauarbeiten nach § 143 Absatz 4 vorliegt oder die Koordinierung von Bauarbeiten unzumutbar ist. (4) Die ...
§ 142 TKG Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen
... ist oder 6. ein Versagungsgrund für eine Koordinierung von Bauarbeiten nach § 143 Absatz 4 vorliegt. (5) Anstelle einer Erteilung der Informationen genügt ein Verweis auf ...
§ 147 TKG Antragsform und Reihenfolge der Verfahren (vom 29.06.2021)
... nach § 72 Absatz 6 sowie den §§ 79, 82, 136 bis 138, 142 und 143 , 145, 153 und 154 können schriftlich oder elektronisch gestellt werden. (2) ...
§ 149 TKG Regulierungsziele, Entgeltmaßstäbe und Fristen der nationalen Streitbeilegung (vom 29.06.2021)
... 136, 137, 142 und 153 festgelegt sind, sind streitig, 3. in den Fällen des § 143 Absatz 2 und 3 kommt innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs des Antrags bei dem Eigentümer oder ...
§ 151 TKG Verordnungsermächtigungen
... durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den in § 143 festgelegten Rechten und Pflichten vorzusehen. Die Ausnahmen können auf dem ...
§ 203 TKG Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten
... 79 Absatz 3, § 136 Absatz 4, § 137 Absatz 3, § 141 Absatz 2, § 142 Absatz 4, § 143 Absatz 4 , § 153 Absatz 4 und § 154 Absatz 4 Einsicht nehmen in die von den Betreibern ...
§ 214 TKG Verfahren der nationalen Streitbeilegung
... 3, § 137 Absatz 3 Nummer 3, § 141 Absatz 2 Nummer 4, § 142 Absatz 4 Nummer 4, § 143 Absatz 4 Nummer 1 , § 153 Absatz 4 Nummer 3 oder § 154 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 Kritische Infrastrukturen ...