Für die Regelung der Steuerertragsverteilung, des Länderfinanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen bis zum 31. Dezember 2019 ist
Artikel 107 in seiner bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 29.09.2020 BGBl. I S. 2048
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)
G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2347
Artikel 1 GGÄndG Änderung des Grundgesetzes ... ausgeschlossen." 11. Nach Artikel 143d werden die folgenden Artikel 143e, 143f und 143g eingefügt: „Artikel 143e (1) Die Bundesautobahnen werden ... ist. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Artikel 143g Für die Regelung der Steuerertragsverteilung, des Länderfinanzausgleichs und ...