(1) Dieses
Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.
(2) Soweit die Anwendung dieses
Grundgesetzes in einem der in Artikel
23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel
38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel
50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.