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Artikel 145 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 145 Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes


Artikel 145 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 InfrAG § 6, § 11, § 12, § 13

Das Infrastrukturabgabengesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

c)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „abrufen, verarbeiten und nutzen" durch die Wörter „abrufen und verwenden" ersetzt.

d)
In Absatz 8 Satz 5 werden die Wörter „nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.

e)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „erhoben, verarbeitet und genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verwendung" ersetzt.

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verwendung" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „erheben, speichern, verarbeiten und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

3.
In § 12 Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

d)
Absatz 6 wird Absatz 4.



 

Zitierungen von Artikel 145 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 145 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Artikel 2 VkBkmMoG Folgeänderungen
... § 17 des Infrastrukturabgabengesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904), das zuletzt durch Artikel 145 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird aufgehoben. (37) § 16 des ...