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§ 146 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 132
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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§ 146 Berechtigte Personen in der Tierheilkunde



(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe in der Tierheilkunde nur angewendet werden von

1.
Personen, die als Tierärzte, Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind oder denen die vorübergehende Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist und die die für die Anwendung erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,

2.
Personen, die zur Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und die nicht die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, wenn sie auf ihrem speziellen Arbeitsgebiet über die für die Anwendung erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen und unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer der unter Nummer 1 genannten Personen tätig sind.

(2) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die technische Durchführung bei der Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe in der Tierheilkunde ausschließlich durch folgende Personen vorgenommen wird:

1.
Personen, die nach Absatz 1 ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe in der Tierheilkunde anwenden dürfen,

2.
Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des MT-Berufe-Gesetzes,

3.
Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten oder staatlich überwachten erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische Durchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war und sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,

4.
Medizinphysik-Experten,

5.
Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 tätig sind.

2Die berechtigten Personen nach Satz 1 müssen am Ort der technischen Durchführung anwesend sein.



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Frühere Fassungen von § 146 StrlSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.01.2024Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
vom 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 146 StrlSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 146 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 StrlSchV Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde (vom 20.04.2024)
... Ausbildung nach § 145 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, 4. Tierärzte nach § 146 Absatz 1 Nummer 2 , 5. Personen nach § 146 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5. (2) § ... 5, 4. Tierärzte nach § 146 Absatz 1 Nummer 2, 5. Personen nach § 146 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 . (2) § 47 Absatz 1 bis 5 gilt entsprechend. Die ...
§ 184 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024)
... entlassen wird, 55. entgegen § 123 Absatz 3, § 145 Absatz 2 Satz 1 oder § 146 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die technische Durchführung durch eine dort genannte Person ... ausgeschlossen wird, 60. entgegen § 138 Absatz 3 Satz 1, § 145 Absatz 1 oder § 146 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung von einer dort ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 132
Artikel 2 AbwVuStrlSchVÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... Absatz 2 Satz 1 Nummer 5" ersetzt. b) In Nummer 5 werden die Wörter „ § 146 Absatz 2 Nummer 5" durch die Wörter „§ 146 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5" ersetzt. ... 5 werden die Wörter „§ 146 Absatz 2 Nummer 5" durch die Wörter „ § 146 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5" ersetzt. 2. In § 114 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Nummer ... Absatz 2" durch die Wörter „§ 145 Absatz 2 Satz 1" und die Angabe „ § 146 Absatz 2" durch die Wörter „§ 146 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.  ... Absatz 2 Satz 1" und die Angabe „§ 146 Absatz 2" durch die Wörter „ § 146 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8
Artikel 1 4. StrlSchVÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... Satz 1 müssen am Ort der technischen Durchführung anwesend sein." 33. § 146 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern ...