1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass in anderen Fällen als zur Anwendung am Menschen oder zur Anwendung am Tier in der Tierheilkunde nur solche Personen Röntgenstrahlung anwenden, die
- 1.
- die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen oder
- 2.
- auf ihrem Arbeitsgebiet über die für den Anwendungsfall erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen.
2Satz 1 gilt nicht für den Betrieb eines Vollschutzgerätes nach
§ 45 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes.
§ 184 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024) ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 32. entgegen § 147 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass Röntgenstrahlung nur von einer dort genannten Person angewendet ...