(1) Die Dienstbezüge im Dienstordnungsverhältnis oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der gewerblichen Berufsgenossenschaften dürfen die Dienstbezüge der folgenden Besoldungsgruppen nicht übersteigen:
| Gewerbliche Berufsgenossenschaft | Höchstgrenze |
1. | Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation | Besoldungsgruppe B 6 |
2. | Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse | Besoldungsgruppe B 7 |
3. | Berufsgenossenschaft Handel und Warendistri- bution | Besoldungsgruppe B 7 |
4. | Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe | Besoldungsgruppe B 7 |
5. | Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemi- sche Industrie | Besoldungsgruppe B 7 |
6. | Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege | Besoldungsgruppe B 8 |
7. | Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft | Besoldungsgruppe B 8 |
8. | Berufsgenossenschaft Holz und Metall | Besoldungsgruppe B 8 |
9. | Verwaltungs-Berufsge- nossenschaft | Besoldungsgruppe B 8 |
(2) Für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Besoldungsgruppe B 7 die Besoldungshöchstgrenze.
(3) Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer, die Mitglieder einer Geschäftsführung sowie die leitende technische Aufsichtsperson sind jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Geschäftsführung.
(4) Für vertraglich zu vereinbarende Vergütungen im Sinne des Absatzes 1 ist die Obergrenze das jeweilige Grundgehalt zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 2.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)
G. v. 23.05.1975 BGBl. I S. 1173; zuletzt geändert durch Artikel 77 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813