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§ 148 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 148 Vertraulichkeit der Verfahren, Informationsverarbeitung und Gewährung der Einsichtnahme



(1) 1Die Informationen, die im Rahmen der Verfahren dieses Abschnitts gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden. 2Die Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten. 3Die Verfahrensbeteiligten haben die aus den Verhandlungen oder Vereinbarungen gewonnenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

(2) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Informationen, die es für die Aufgabenerfüllung nach § 78 Absatz 1 Nummer 1 und 5 erhalten hat, verarbeiten und auf Antrag den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten Einsicht in die verarbeiteten Informationen gewähren. 2Für die Verwendung der nach Satz 1 gewonnenen Informationen gilt Absatz 1 entsprechend.

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Zitierungen von § 148 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 148 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 79 TKG Informationen über Infrastruktur
...  2. eine Einsichtnahme nach Absatz 4 die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt, 3. Teile einer Infrastruktur betroffen sind, die durch Gesetz oder aufgrund ... Rechnung zu tragen. Die Einsichtnahmeberechtigten haben die Vertraulichkeit nach § 148 zu ...
§ 136 TKG Informationen über passive Netzinfrastrukturen
...  2. durch die Erteilung der Informationen die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt wird, 3. von dem Antrag Teile einer Kritischen Infrastruktur, insbesondere ...
§ 137 TKG Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen
... gefährdet, 2. durch die Vor-Ort-Untersuchung die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt wird, 3. von dem Antrag Teile einer Kritischen Infrastruktur, insbesondere ...
§ 142 TKG Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen
... gefährdet wird, 2. durch die Erteilung die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt wird, 3. Bauarbeiten betroffen sind, deren anfänglich geplante Dauer acht ...
§ 153 TKG Informationen über sonstige physische Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite
...  2. durch die Erteilung der Informationen die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt wird, 3. eine Erteilung der Informationen die Integrität oder Sicherheit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 29 TKMoG Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung
... vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, werden die Wörter „ § 148 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Variante 2 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „§ 25 ...