§ 14 - Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.06.1976; FNA: 312-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 14 Gnadenerweise und Amnestien


§ 14 wird in 4 Vorschriften zitiert

In das Register sind einzutragen

1.
die Aussetzung einer im Register eingetragenen Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung sowie deren Widerruf; wird eine Bewährungszeit festgesetzt, so ist auch deren Ende zu vermerken,

2.
die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers sowie die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit,

3.
der Erlaß, der Teilerlaß, die Ermäßigung oder die Umwandlung einer im Register eingetragenen Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung sowie die Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten, die der Verurteilte nach dem Strafgesetz infolge der Verurteilung verloren hatte,

4.
die Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.

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Zitierungen von § 14 BZRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BZRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BZRG Inhalt des Registers (vom 31.08.2020)
... die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. ...
§ 20 BZRG Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke (vom 26.11.2019)
... Gerichte und Behörden teilen der Registerbehörde die in den §§ 4 bis 19 bezeichneten Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. Stellen sie fest, ...
§ 32 BZRG Inhalt des Führungszeugnisses (vom 01.10.2022)
... In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
§ 55 IRG Entscheidung über die Vollstreckbarkeit (vom 01.07.2017)
... über die Vollstreckbarkeit bei der Eintragung zu vermerken. Die §§ 12 bis 16 des Bundeszentralregistergesetzes gelten ...


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