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§ 14 - Binnenschifffahrtskapitänausbildungsverordnung (BinSchKapAusbV)

V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 271 (Nr. 7)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-135 Berufliche Bildung

§ 14 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen" mit 40 Prozent,

2.
„Planen von Reisen" mit 25 Prozent,

3.
„Durchführen von Reisen" mit 25 Prozent sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 15 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich „Planen von Reisen" mit mindestens „ausreichend",

4.
im Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen" mit mindestens „ausreichend",

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

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