§ 14 - Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV)

§ 14 Voraussetzungen für die Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung


§ 14 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Sicherheitsgenehmigung ist für bestimmte Schienennetze oder Schienenwege des übergeordneten Netzes zu erteilen, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen den Nachweis erbringt, dass es

1.
ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet hat, das mindestens die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 erfüllt, und

2.
die besonderen Anforderungen für eine sichere Planung, Instandhaltung und einen sicheren Betrieb der Schienenwege einschließlich der Steuerungs- und Sicherungssysteme erfüllt.

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Zitierungen von § 14 ESiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 ESiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... Änderung oder Erneuerung einer Sicher- heitsgenehmigung §§ 14 und 16 Absatz 1 und 3 ESiV nach Zeitaufwand, mindestens 600 und ... das Sicherheitsmanage- mentsystem eines Eisenbahninfrastrukturunterneh- mens §§ 14 und 16 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 3 der Dele- gierten Verordnung (EU) 2018/761 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt
V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 1036
Artikel 1 EBABGebVÄndV
... Änderung oder Erneuerung einer Sicher- heitsgenehmigung §§ 14 und 16 Absatz 1 und 3 ESiV nach Zeitaufwand, mindestens 600 und ... das Sicherheitsmanage- mentsystem eines Eisenbahninfrastrukturunterneh- mens §§ 14 und 16 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 3 der Dele- gierten Verordnung (EU)  ...

Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 3 ESiVEV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... oder Erneuerung einer Sicherheits- genehmigung § 14 und § 16 Abs. 3 ESiV nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... oder Erneuerung einer Sicherheits- genehmigung § 14 und § 16 Abs. 3 ESiV nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens ...


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