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§ 14 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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§ 14 Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts



(1) Die ausschreibende Stelle gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:

1.
dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen,

2.
den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit

a)
dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Windenergieanlage an Land oder der Solaranlage,

b)
der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, und

c)
einer eindeutigen Zuschlagsnummer,

3.
den niedrigsten und höchsten Gebotswerten, die einen Zuschlag erhalten haben,

4.
den Zuschlagswert und

5.
bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung den Staat, dem das bezuschlagte Gebot nach § 13 Absatz 1 Satz 1 zugeordnet worden ist.

(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.

(3) Die ausschreibende Stelle unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben und deren bezuschlagte Gebote der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet worden sind, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert.

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Zitierungen von § 14 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 GEEV Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen (vom 01.10.2021)
...  15. die Fristen und das Verfahren zur Unterrichtung nach der Bekanntgabe abweichend von § 14 Absatz 2 und 3 , 16. den Höchstwert für Windenergieanlagen an Land abweichend von § 16 ... gemeinsamen Ausschreibung, 34. dass die Bekanntgabe der Zuschläge abweichend von § 14 und abweichend von § 34 die Mitteilung über den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung ...