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§ 14 - Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)

Artikel 1 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 10.05.2017; FNA: 9511-30 Verkehrsordnung
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§ 14 Ruhen der Fahrerlaubnis



(1) 1Die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Behörde kann das befristete Ruhen der Fahrerlaubnis anordnen, wenn bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 3 Absatz 4 oder § 4 Absatz 4 die Voraussetzungen für eine Entziehung noch nicht vorliegen, aber Zweifel an seiner Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit bestehen. 2Werden diese Zweifel vor Ablauf der Frist ausgeräumt, ist die Anordnung aufzuheben.

(2) 1Zweifel an der Zuverlässigkeit können insbesondere bestehen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes oder § 7 Absatz 1 oder 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Schiffsführers oder einer Person, die selbständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt, begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt worden ist. 2Von einer Verletzung der Pflichten im Sinne des Satzes 1 ist in der Regel auszugehen, wenn die Geldbuße festgesetzt worden ist, weil der Betroffene

1.
mehrfach ein Sportboot geführt hat

a)
mit 0,25 Milligramm oder mehr Alkohol je Liter Atemluft oder mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder

b)
unter erheblicher Einwirkung berauschender Mittel oder

2.
mehrfach eine vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit überschritten hat.

(3) 1Die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Behörde kann das unbefristete Ruhen der Fahrerlaubnis anordnen, wenn in den Fällen des § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 Satz 2 die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 vorliegen. 2Sie kann das befristete Ruhen der Fahrerlaubnis nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anordnen. 3Sie darf die Anordnung über das unbefristete Ruhen der Fahrerlaubnis nur aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt sind.

(4) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses darf ein Sportboot nicht führen, wenn die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Behörde das Ruhen der Fahrerlaubnis vollziehbar angeordnet hat.

(5) 1Der Sportbootführerschein ist der nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde im Falle des Absatzes 1 spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anordnung zur amtlichen Verwahrung vorzulegen. 2Die Dauer, während der das Verbot nach Absatz 2 gilt, wird von dem Tag an berechnet, an dem das Befähigungszeugnis vorgelegt wird.

(6) 1Die zuständige Behörde teilt die Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis den beliehenen Verbänden und den Wasserschutzpolizeien der Länder, im Falle des Absatzes 3 auch der ausstellenden Behörde mit. 2§ 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Ein nach anderen Vorschriften angeordnetes Verbot, Fahrzeuge auf dem Wasser zu führen, ist auch beim Führen von Sportbooten zu beachten.



 

Zitierungen von § 14 SpFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SpFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 SpFV Entziehung der Fahrerlaubnis oder des Befähigungsnachweises
... der Fahrerlaubnis gilt als widerleglich unzuverlässig, wenn er seiner Verpflichtung nach § 14 Absatz 5 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis ...
§ 15 SpFV Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
... vorhanden, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 13) oder das Ruhen der Erlaubnis angeordnet ( § 14 ) wird, so kann der Sportbootführerschein oder ein anderes Befähigungszeugnis durch die ... das Ruhen der Fahrerlaubnis gilt die vorläufige Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 14 Absatz 1 . (2) Ein vorläufig sichergestellter Sportbootführerschein oder ein ... Befähigungszeugnis ist der für die Entscheidung nach § 13 oder nach § 14 zuständigen Behörde von dem Sicherstellenden zur amtlichen Verwahrung zu übergeben. ...
§ 16 SpFV Zuständige Stellen (vom 01.10.2021)
... Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 13 oder die Anordnung des Ruhens der Fahrerlaubnis nach § 14 entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Die Entscheidung ...
§ 18 SpFV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2021)
... 1 Satz 4 das Führen eines Sportbootes anordnet oder zulässt, 6. entgegen § 14 Absatz 4 ein Sportboot führt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... des Ruhens der Fahr- erlaubnis (See und Binnen) § 14 Absatz 1 Satz 1 Absatz 3 SpFV 768 51 Vorläufige Sicherstellung des Sport-  ...

Sportseeschifferscheinverordnung
neugefasst durch B. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
§ 13 SportSeeSchV Rücknahme und Entzug (vom 10.05.2017)
... die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. (1a) Wird ein Fahrverbot nach § 14 Absatz 1 der Sportbootführerscheinverordnung ausgesprochen, so ist gleichzeitig ein entsprechendes Fahrverbot gegen den Inhaber eines ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
Artikel 7 2. SpBootRÄndV Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung (vom 10.05.2017)
... § 8a der Sportbootführerscheinverordnung-See" durch die Wörter „nach § 14 Absatz 1 der Sportbootführerscheinverordnung " ...