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§ 14 - Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung (StmStbAusbV)

V. v. 13.04.2018 BGBl. I S. 447 (Nr. 13)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-129 Handwerk im Allgemeinen

§ 14 Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages



(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge zu erfassen,

2.
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen,

3.
Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,

4.
Arbeitsplätze einzurichten,

5.
Naturwerksteine zu bearbeiten,

6.
Oberflächen zu bearbeiten und Maße und Winkel einzuhalten,

7.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen,

8.
Kunden und Kundinnen die Bedienungs-, Pflege- und Wartungsanleitung zu erläutern und

9.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein,

2.
Herstellen eines Bauteiles aus Naturwerkstein,

3.
Verlegen eines Belages aus Naturwerkstein oder

4.
Versetzen eines Belages aus Naturwerkstein.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.