§ 150 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
(1) 1Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. 2Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
(2) 1Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht
- 1.
- Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist,
- 2.
- Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Absatz 2 bestimmt,
- 3.
- Zeiten, in denen Arbeitslose Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen haben oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen haben, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,
- 4.
- Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen haben sowie Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3 Nummer 2 nicht,
- 5.
- Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
2Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem
Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.
(3) 1Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
- 1.
- der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,
- 2.
- in den Fällen des § 142 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder
- 3.
- es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.
2Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenJugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
Artikel 1 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 80 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 9 JFDG Förderung (vom 01.01.2024) ... über den Lastenausgleich (Lastenausgleich), 5. § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 , § 344 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung), 6. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBeitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG)
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012 ... Höhe des Arbeitslosengeldes § 149 Grundsatz § 150 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen § 151 Bemessungsentgelt ... die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). § 150 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen (1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim ... abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von ... bb) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe „§ 130" durch die Angabe „§ 150 " ersetzt. 94. § 421u wird neuer § 420. 95. § 427 wird ...
Zitate in aufgehobenen TitelnSGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004
V. v. 22.12.2003 BGBl. I S. 3100; aufgehoben durch Artikel 101 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Eingangsformel SGB3LEntgV 2004 ... Grund - des § 151 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 150 Abs. 2, § 157 Nr. 2 und § 198 Satz 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - ...
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