1Auf die infolge eines Notfalls kontaminierten Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gebäude und Gewässer finden in einer Notfallexpositionssituation die
§§ 136 bis 138,
139 Absatz 1, 2 und 4, die
§§ 140 bis 144,
146,
147 und
150 entsprechende Anwendung.
2An Stelle des Referenzwerts nach
§ 136 Absatz 1 gelten für den Schutz der Bevölkerung der Referenzwert nach
§ 93 Absatz 1 oder die nach
§ 93 Absatz 2 oder 3 festgelegten Referenzwerte.