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§ 151 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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§ 151 Besondere ärztliche Überwachung von Einsatzkräften



Ist nicht auszuschließen, dass eine Person durch eine Exposition nach § 114 des Strahlenschutzgesetzes oder auf Grund einer anderen Gefahrenlage nach § 116 des Strahlenschutzgesetzes Expositionen erhalten hat, die im Kalenderjahr die effektive Dosis von 20 Millisievert oder die Organ-Äquivalentdosis von 20 Millisievert für die Augenlinse oder von 500 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel überschreiten, gilt § 81 für den Verantwortlichen nach § 115 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes entsprechend.

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Zitierungen von § 151 StrlSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 151 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 175 StrlSchV Ermächtigte Ärzte (vom 16.01.2024)
... Überwachung nach den §§ 77, 78, 79 und 81, auch in Verbindung mit den §§ 151 , 158 Absatz 3, §§ 165 oder 166. Die Ermächtigung darf nur einem Arzt ...
§ 176 StrlSchV Duldungspflichten
... 1 oder der besonderen ärztlichen Überwachung nach § 81, auch in Verbindung mit den §§ 151 , 158 Absatz 3, § 165 Absatz 1 oder § 166 Absatz 1, unterliegen, haben die erforderlichen ...