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§ 151c - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 151c Übermittlung von Sozialdaten an den Träger der Insolvenzsicherung
Auf Anforderung des Trägers der Insolvenzsicherung nach § 11 Absatz 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes haben die Träger der Rentenversicherung dem Träger der Insolvenzsicherung die angeforderten Sozialdaten zu übermitteln, die zur Feststellung von Leistungen beim Träger der Insolvenzsicherung erforderlich sind.
Text in der Fassung des Artikels 12 Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz G. v. 16. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 14 m.W.v. 22. Januar 2026
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Frühere Fassungen von § 151c SGB VI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 22.01.2026 | Artikel 12 Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14 |
| aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 63 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
| aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Grundrentengesetz vom 12.08.2020 BGBl. I S. 1879 |
| aktuell | vor 01.01.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 151c SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 151c SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Grundrentengesetz
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
Artikel 1 GrundRentG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung § 151c Auskunftsrechte zur Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim ... und dessen Höhe nachzuweisen. Der Berechtigte ist auf die Überprüfungsrechte nach § 151c hinzuweisen. Erfolgt keine Mitteilung nach Satz 2, gilt Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ... Entgeltpunkte." 11. Nach § 151a werden die folgenden §§ 151b und 151c eingefügt: „§ 151b Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an ... 1. die Einrichtung und 2. das Verfahren des automatisierten Abrufs. § 151c Auskunftsrechte zur Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 63 BEG IV Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 41 Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses". b) Die Angabe zu § 151c wird gestrichen. 2. § 41 wird wie folgt geändert: a) Die ... gilt nicht." 3. § 97a Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben. 4. § 151c wird ...
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Artikel 12 2. BRSG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... wird nach der Angabe zu § 151b die folgende Angabe eingefügt: „ § 151c Übermittlung von Sozialdaten an den Träger der Insolvenzsicherung". ... 1 des Zehnten Buches nicht erforderlich." 5. Nach § 151b wird der folgende § 151c eingefügt: „§ 151c Übermittlung von Sozialdaten an den ... 5. Nach § 151b wird der folgende § 151c eingefügt: „ § 151c Übermittlung von Sozialdaten an den Träger der Insolvenzsicherung Auf ...
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