Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für die nicht nach den Vorschriften der
Zivilprozeßordnung zu erledigenden Rechtsstreitigkeiten die Vorgänge bestimmen, mit denen die nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Klageerhebung und an die Rechtshängigkeit geknüpften Wirkungen eintreten. Soweit solche Vorschriften fehlen, finden die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.