1Auf die infolge eines Notfalls kontaminierten Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gebäude und Gewässer finden in einer bestehenden Expositionssituation die
§§ 136 bis 138,
139 Absatz 1, 2 und 4, die
§§ 140 bis 147 und
150 entsprechende Anwendung.
2An Stelle des Referenzwerts nach
§ 136 Absatz 1 gelten für den Schutz der Bevölkerung die nach
§ 118 Absatz 4 oder 6 festgelegten Referenzwerte.