Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 153 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 153 Änderung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes


Artikel 153 ändert mWv. 26. November 2019 FlUUG § 1, § 5, § 7, § 21, § 25, § 26, § 27

Das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2470), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst:

§ 25 Verarbeitung von Daten".

2.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

3.
In § 5 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen.

4.
In § 7 Satz 2 wird das Wort „aus" durch das Wort „auch" ersetzt.

5.
In § 21 Absatz 1 wird das Wort „Betroffenen" durch die Wörter „betroffenen Personen" ersetzt.

6.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Erklärungen" die Wörter „und personenbezogene Daten" eingefügt und werden die Wörter „technische Maßnahmen" durch die Wörter „technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Daten nach Absatz 1 werden in einem Dateisystem gespeichert oder in Akten festgehalten."

7.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Betroffenen" durch die Wörter „betroffenen Personen" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Betroffenen" durch die Wörter „betroffenen Personen" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen.

8.
In § 27 Absatz 2 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisystemen" ersetzt.