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§ 155 - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)

Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
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§ 155 Beiträge nach der Zahl der Versicherten



1Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge nicht nach Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet werden. 2Grundlage für die Ermittlung der Gefährdungsrisiken sind die Leistungsaufwendungen. 3§ 157 Abs. 5 und § 158 Abs. 2 gelten entsprechend.

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Zitierungen von § 155 SGB VII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 155 SGB VII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 154 SGB VII Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen (vom 01.01.2016)
... der Beiträge der freiwillig Versicherten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt § 155 entsprechend. Die Beiträge werden für volle Monate erhoben. (2) ...
§ 165 SGB VII Nachweise (vom 01.01.2017)
... Beschäftigte erhoben werden, bei denen sich die Höhe des Beitrages nach den §§ 155 , 156 und 185 Absatz 2 und 4 nicht nach den Arbeitsentgelten richtet, hat der Unternehmer die zur ...
§ 166 SGB VII Auskunftspflicht der Unternehmer und Beitragsüberwachung (vom 25.10.2013)
... 1 gilt nicht, 1. soweit sich die Höhe des Beitrages nach den §§ 155 , 156, 185 Absatz 2 oder Absatz 4 nicht nach den Arbeitsentgelten richtet, 2. wenn der ...
§ 186 SGB VII Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn (vom 01.01.2015)
... § 125 Absatz 1 finden von den Vorschriften des Ersten Abschnitts die §§ 150, 152, 155 , 164 bis 166, 168, 172, 172b und 172c Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absätzen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 5 BUK-NOG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... Satz 1 gilt nicht, 1. soweit sich die Höhe des Beitrages nach den §§ 155 , 156, 185 Absatz 2 oder Absatz 4 nicht nach den Arbeitsentgelten richtet, 2. wenn der ... § 125 Absatz 1 finden von den Vorschriften des Ersten Abschnitts die §§ 150, 152, 155 , 164 bis 166, 168, 172, 172b und 172c Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absätzen ...

Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Artikel 1 UVMG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (vom 22.04.2015)
... Beschäftigte erhoben werden, bei denen sich die Höhe des Beitrages nach den §§ 155 , 156 und 185 Absatz 2 und 4 nicht nach den Arbeitsentgelten richtet, hat der Unternehmer die zur ... Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Höhe des Beitrages nach den §§ 155 , 156, 185 Abs. 2 oder § 185 Abs. 4 nicht nach den Arbeitsentgelten richtet. Unternehmer, bei ... des Ersten Abschnitts finden auf die Unfallkasse des Bundes die §§ 150, 152, 155 , 164 bis 166, 168, 172, 172b und 172c Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absätzen ...