§ 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung
1Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. 2Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. 3Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
Frühere Fassungen von § 1564 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 50 FGG-RG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 05.08.2009) ... 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung". g) Die Angabe zu § 1564 wird wie folgt gefasst: „§ 1564 Scheidung durch richterliche ... g) Die Angabe zu § 1564 wird wie folgt gefasst: „§ 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung". h) Die Angaben zu den §§ ... durch die Wörter „die richterliche Entscheidung" ersetzt. 22. § 1564 wird wie folgt gefasst: „§ 1564 Scheidung durch richterliche ... ersetzt. 22. § 1564 wird wie folgt gefasst: „§ 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung Eine Ehe kann nur durch richterliche ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1564_BGB.htm