§ 156 - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)

Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
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§ 156 Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt


§ 156 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Satzung kann bestimmen, daß das für die Berechnung der Beiträge maßgebende Arbeitsentgelt nach der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden oder den für die jeweiligen Arbeiten nach allgemeinen Erfahrungswerten durchschnittlich aufzuwendenden Arbeitsstunden berechnet wird; als Entgelt für die Arbeitsstunde kann höchstens der 2.100. Teil der Bezugsgröße bestimmt werden.

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Zitierungen von § 156 SGB VII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 156 SGB VII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 165 SGB VII Nachweise (vom 01.01.2017)
... erhoben werden, bei denen sich die Höhe des Beitrages nach den §§ 155, 156 und 185 Absatz 2 und 4 nicht nach den Arbeitsentgelten richtet, hat der Unternehmer die zur ...
§ 166 SGB VII Auskunftspflicht der Unternehmer und Beitragsüberwachung (vom 25.10.2013)
... 1 gilt nicht, 1. soweit sich die Höhe des Beitrages nach den §§ 155, 156 , 185 Absatz 2 oder Absatz 4 nicht nach den Arbeitsentgelten richtet, 2. wenn der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 5 BUK-NOG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... 1 gilt nicht, 1. soweit sich die Höhe des Beitrages nach den §§ 155, 156 , 185 Absatz 2 oder Absatz 4 nicht nach den Arbeitsentgelten richtet, 2. wenn der ...

Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Artikel 1 UVMG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (vom 22.04.2015)
... erhoben werden, bei denen sich die Höhe des Beitrages nach den §§ 155, 156 und 185 Absatz 2 und 4 nicht nach den Arbeitsentgelten richtet, hat der Unternehmer die zur ... Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Höhe des Beitrages nach den §§ 155, 156 , 185 Abs. 2 oder § 185 Abs. 4 nicht nach den Arbeitsentgelten richtet. Unternehmer, bei denen ...


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