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Artikel 15 - Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)

G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 03.01.2018, abweichend siehe Artikel 26
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Artikel 15 Weitere Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 15 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Januar 2018 VAG § 7, § 35, § 356

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 356 wie folgt gefasst:

§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7".

2.
§ 7 Nummer 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„bei der Berechnung des Anteils der Stimmrechte sind § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 sowie § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anzuwenden;".

3.
§ 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
die Anforderungen nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4)."

4.
§ 356 wird wie folgt gefasst:

§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7

§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 beginnt."



 

Zitierungen von Artikel 15 2. FiMaNoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 2. FiMaNoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FiMaNoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 2. FiMaNoG Änderung des Börsengesetzes
... oder nicht mindestens für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 3. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstrumente weiterverwendet, ohne dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind ... ohne dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind oder 4. entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf Weiterverwendung ausübt, ohne dass die dort genannten Voraussetzungen ...
Artikel 8 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Börsengesetzes
... oder nicht mindestens für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 3. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstrumente weiterverwendet, ohne dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind ... ohne dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind oder 4. entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf Weiterverwendung ausübt, ohne dass die dort genannten Voraussetzungen ...
Artikel 10 2. FiMaNoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Maßnahmen zum Schutz der Vermögenswerte des inländischen OGAW wird auf Artikel 15 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen." 15. § 70 wird wie folgt ... nach Absatz 1 Nummer 3 sowie zu der Trennungspflicht nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c wird auf Artikel 15 Absatz 1 bis 8 und Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen. Für nähere ... dass der Unterverwahrer die Bedingungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d einhält, wird auf Artikel 15 Absatz 1 bis 8 , die Artikel 16 und 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen." 18. ... von Publikums-AIF verwahren, gelten zudem § 73 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d, Artikel 15 Absatz 1 bis 8 und die Artikel 16 und 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 entsprechend."  ...
Artikel 13 2. FiMaNoG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... oder nicht mindestens für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 3. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstrumente weiterverwendet, ohne dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ... ohne dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, oder 4. entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf Weiterverwendung ausübt, ohne dass die dort genannten Voraussetzungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 20 GwGEG 2017 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...