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§ 15 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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§ 15 Vorlage der Nachweise



Der Nachweispflichtige hat die Nachweise bei der Biokraftstoffquotenstelle zusammen mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorzulegen.



 

Zitierungen von § 15 37. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 37. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 37. BImSchV Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
... § 41 Absatz 2, 9. Daten zu den Nachweispflichtigen bei Vorlage der Nachweise nach § 15 und 10. Daten nach § 23 zur Unwirksamkeit von Nachweisen. (3) Die ...