§ 15 Anwendbarkeit der Vorschriften für Anbieter digitaler Dienste
Die Vorschriften, die Anbieter digitaler Dienste betreffen, sind ab dem 10. Mai 2018 anwendbar.
Frühere Fassungen von § 15 BSIG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1885
Artikel 1 BSIGuaÄndG Änderung des BSI-Gesetzes ... und in diesem Mitgliedstaat dieselben digitalen Dienste anbietet." 15. Folgender § 15 wird angefügt: „§ 15 Anwendbarkeit der Vorschriften für Anbieter ... Dienste anbietet." 15. Folgender § 15 wird angefügt: „ § 15 Anwendbarkeit der Vorschriften für Anbieter digitaler Dienste Die Vorschriften, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/15_BSIG.htm