(1) Zur Ermittlung des Bodenwerts sind Erhebungen anzustellen über
- 1.
- die örtliche Lage, die Größe und den Zuschnitt des Grundstücks,
- 2.
- die Art und das Maß der baurechtlich festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten und die tatsächliche Nutzung,
- 3.
- die Art und Beschaffenheit der Zuwegungen,
- 4.
- die wichtigsten wirtschaftlichen und verkehrstechnischen Verbindungen,
- 5.
- die Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsnetze,
- 6.
- die noch anfallenden Erschließungsbeiträge und
- 7.
- vorhandene Richtwerte und Vergleichspreise.
(2) 1Der Bodenwert ist nach Quadratmetern der Grundstücksfläche anzusetzen. 2Bei der Ermittlung des Bodenwerts darf keine höherwertige Nutzung als zulässig zugrunde gelegt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614