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§ 15 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)

V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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§ 15 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens



(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden:

1.
halbstrukturiertes Interview,

2.
Gruppenaufgaben,

3.
Gruppendiskussion,

4.
Präsentation und

5.
Referat.

(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel eineinhalb Arbeitstage.

(3) 1Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens darf der Personalrat teilnehmen. 2Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, darf auch die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.





 

Frühere Fassungen von § 15 GfwtDBwVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.04.2019Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
vom 18.03.2019 BGBl. I S. 406

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 GfwtDBwVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GfwtDBwVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GfwtDBwVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Artikel 1 GfwtDBwVDVÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
...  1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 7 bis 15 durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 7 Auswahlverfahren und Zulassung ... § 14 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens § 15 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens § 15a Bewertung der ... § 15d Einstellung in den Vorbereitungsdienst". 2. Die §§ 7 bis 15 werden durch die folgenden §§ 7 bis 15d ersetzt: „§ 7 ... 2. Die §§ 7 bis 15 werden durch die folgenden §§ 7 bis 15d ersetzt: „§ 7 Auswahlverfahren und Zulassung zum ... des Auswahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen haben. § 15 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens (1) Im mündlichen Teil des ...