§ 15 - IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung (ITSEAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 268 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-125 Berufliche Bildung

§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit 20 Prozent,

2.
Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen und von deren Infrastruktur mit 50 Prozent,

3.
Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen mit 10 Prozent,

4.
Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung mit 10 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".



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