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§ 15 - KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)

Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 81
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 754-28-1 Energieversorgung
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§ 15 Bekanntgabe der Zuschläge



(1) Die ausschreibende Stelle gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite getrennt für die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme bekannt:

1.
dem Gebotstermin der Ausschreibung und die bezuschlagten Gebotsmengen,

2.
den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit

a)
dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort,

b)
den jeweils in dem Gebot angegebenen Nummern, unter denen das Projekt, die KWK-Anlage, das innovative KWK-System sowie die jeweiligen Einheiten im Marktstammdatenregister registriert sind,

c)
der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, und

d)
einer eindeutigen Zuschlagsnummer,

3.
dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben,

4.
dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert und

5.
bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung dem Staat, dem das bezuschlagte Gebot nach § 14 zugeordnet worden ist.

(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.

(3) Die ausschreibende Stelle unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, sowie den Netzbetreiber und den Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich unter Nennung der Nummer aus dem Marktstammdatenregister über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert und übermittelt dem Netzbetreiber und dem Übertragungsnetzbetreiber eine Kopie der Eigenerklärung des Bieters nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe c.

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Zitierungen von § 15 KWKAusV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 KWKAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKAusV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 KWKAusV Erlöschen und Rückgabe von Zuschlägen (vom 01.12.2021)
... Zuschläge erlöschen 54 Monate nach ihrer Bekanntgabe nach § 15 Absatz 2 , soweit nicht die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System an dem Standort, der dem Zuschlag ...
§ 21 KWKAusV Pönalen (vom 20.07.2021)
... oder das innovative KWK-System mehr als 48 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen hat,  ... Gebots 1. abzüglich der vor Ablauf des 48. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen elektrischen KWK-Leistung multipliziert mit 18 Euro ... 2. abzüglich der vor Ablauf des 50. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen elektrischen KWK-Leistung multipliziert mit 34 Euro ... 3. abzüglich der vor Ablauf des 52. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen elektrischen KWK-Leistung multipliziert mit 50 Euro ... oder 4. abzüglich der vor Ablauf des 54. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen elektrischen KWK-Leistung multipliziert mit 66 Euro ... die Forderung nicht vor Ablauf des 56. Kalendermonats nach der Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 erfüllt hat. (5) Die ausschreibende Stelle teilt dem ... Angaben des Gebots, 2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge nach § 15 Absatz 2 , 3. den Zuschlagswert für das Gebot, 4. die Höhe der vom Bieter ...
§ 27 KWKAusV Völkerrechtliche Vereinbarung (vom 01.01.2023)
... vor der Gebotsabgabe Investitionsbeihilfen in Anspruch genommen hat, 15. abweichend von § 15 die Bekanntgabe der Zuschläge durch die ausschreibende Stelle, 16. abweichend von ...