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§ 15 - Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung (KPrüfTechnAusbV)

V. v. 23.11.2017 BGBl. I S. 3796 (Nr. 75)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-117 Berufliche Bildung

§ 15 Prüfungsbereich Physikalische, chemische und keramische Prüfungen



(1) Im Prüfungsbereich Physikalische, chemische und keramische Prüfungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und vorzubereiten,

2.
Festigkeit, Dichte, Porosität, Korngröße und Korngrößenverteilung zu bestimmen,

3.
eine der folgenden Eigenschaften zu bestimmen:

a)
Viskosität,

b)
Plastizität,

c)
Temperaturwechselbeständigkeit oder

d)
Schmelzverhalten,

4.
Proben durch eines der folgenden Verfahren zu prüfen:

a)
qualitative Fällungs- und Farbreaktion,

b)
Spektroskopie,

c)
Volumetrie,

d)
Dilatometrie,

e)
Differenzthermoanalyse oder

f)
Thermogravimetrie,

5.
Messwerte auf Plausibilität zu prüfen,

6.
Arbeitsschritte, Berechnungen und Ergebnisse zu dokumentieren und

7.
Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.

(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.