§ 15 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)

V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 15 Teilnahme der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person an Teilen der staatlichen Prüfung


§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert

1Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person hat das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen, ohne dass ihr ein Fragerecht zusteht. 2Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht.

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Zitierungen von § 15 MTAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 MTAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 MTAPrV Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
... in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die §§ 15 , 20 bis 24 und 57 ...
§ 75 MTAPrV Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
... in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Kenntnisprüfung die §§ 15 , 20 bis 24 und 57 ...
§ 90 MTAPrV Durchführung des Anpassungslehrgangs
... diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Abschlussgespräch die §§ 15 , 20 bis 24 und 57 ...


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