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§ 15 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35)
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 15 Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens



(1) 1Die oder der Disziplinarvorgesetzte bestellt den Wahlvorstand auf Vorschlag der amtierenden Vertrauensperson. 2Falls keine Vertrauensperson vorhanden ist, beruft die oder der Disziplinarvorgesetzte zur Wahl des Wahlvorstands eine Versammlung der Wahlberechtigten des Wahlbereichs ein.

(2) 1Die oder der Disziplinarvorgesetzte stellt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlberechtigten zur Verfügung. 2Der Wahlvorstand prüft das Wählerverzeichnis und führt es bis zum Abschluss der Wahl fort. 3Der Wahlvorstand beruft unverzüglich eine Wahlversammlung zur Wahl der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauenspersonen ein.

(3) 1Der Wahlvorstand gibt den Wahlberechtigten durch Auslage an allgemein zugänglichen Stellen das Wählerverzeichnis bekannt. 2Auf die Einspruchsmöglichkeit ist hinzuweisen. 3Der Wahlvorstand nimmt Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entgegen. 4Über die Einsprüche entscheidet er sofort. 5Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll die oder der Betroffene gehört werden. 6Dies gilt nicht, wenn sie oder er selbst den Einspruch eingelegt hat. 7Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis. 8Die Entscheidung über den Einspruch ist zu dokumentieren.

(4) Der Wahlvorstand nimmt die Bewerbungen und andere Wahlvorschläge entgegen und gibt sie nach Zustimmung der Vorgeschlagenen bekannt.

(5) 1Gehen bis zum Ende der Wahlversammlung keine Wahlvorschläge ein, hat die oder der Disziplinarvorgesetzte die Wahlberechtigten

1.
auf die Aufgabe und Bedeutung des Amtes einer Vertrauensperson sowie auf die Folgen der Nichtbenennung von Bewerberinnen oder Bewerbern hinzuweisen und

2.
sie aufzufordern, nunmehr Wahlvorschläge einzureichen.

2Gehen auch danach keine Wahlvorschläge ein, ist das Wahlverfahren abzubrechen. 3Auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten ist ein neues Wahlverfahren einzuleiten.



 

Zitierungen von § 15 SBGWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SBGWV Vereinfachtes Wahlverfahren
... Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, § 13 Absatz 3 Nummer 2 und 3 und Absatz 4, den §§ 14 bis 17 und § 19 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 6, 12 bis ...