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§ 15 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 13.01.2018, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 7610-22 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 15 Eigenmittel; Verordnungsermächtigung



(1) 1Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen über angemessene Eigenmittel verfügen; die Eigenmittel des Instituts dürfen zu keinem Zeitpunkt unter den Betrag des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 oder unter den Betrag der Eigenmittel gemäß der Berechnung der nach Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung sinken, wobei der jeweils höhere Betrag maßgebend ist. 2Gewährt ein Institut Kredite im Sinne des § 3 Absatz 4, müssen die Eigenmittel jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. 3Die Bundesanstalt hat Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um in Fällen, in denen ein Institut zu derselben Gruppe gehört wie ein anderes Institut im Sinne dieses Gesetzes, wie ein Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, wie ein Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes, wie eine Kapitalverwaltungsgesellschaft oder wie ein Versicherungsunternehmen, zu verhindern, dass Bestandteile, die für die Berechnung der Eigenmittel in Frage kommen, mehrfach genutzt werden. 4Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel nach Satz 1 einen Korrekturposten festsetzen, wenn die rechnerische Größe der durch das Institut ermittelten Eigenmittel die tatsächliche Eigenmittelbasis nicht angemessen abbildet. 5Die Festsetzung ist aufzuheben oder für gegenstandslos zu erklären, sobald die Voraussetzungen für die Festsetzung weggefallen sind.

(2) 1Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vierteljährlich die für die Überprüfung der angemessenen Eigenmittelausstattung erforderlichen Angaben einzureichen. 2Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann in besonderen Fällen einen anderen Meldezeitraum vorsehen. 3Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel auf der Grundlage einer Bewertung der Geschäftsorganisation, des Risikomanagements, der Verlustdatenbank im Sinne des Artikels 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der internen Kontrollmechanismen sowie der tatsächlichen Risiken des Instituts vorschreiben, dass die Eigenmittelunterlegung einem Betrag entsprechen muss, der um bis zu 20 Prozent von den Solvabilitätsgrundsätzen abweicht.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute zu erlassen, insbesondere über

1.
die Berechnungsmethoden,

2.
Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 2 erforderlichen Angaben,

3.
Meldepflichten bei Nichteinhaltung von Eigenmittelanforderungen und

4.
die für die Datenübermittlung zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate.

2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.

(4) 1Institute, die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes haben, müssen neben den Eigenmittelanforderungen nach diesem Gesetz auch die Eigenmittelanforderungen nach den Artikeln 24 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach § 1a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit den Artikeln 24 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln, sofern sie nicht von der Anwendung dieser Artikel ausgenommen sind. 2Sofern die Anforderungen nach diesem Gesetz höher sind, sind diese mit Eigenmitteln nach Absatz 1 abzudecken.

(5) Sofern die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegeben sind, kann die Bundesanstalt davon absehen, die Absätze 1, 2 und 4 auf Institute anzuwenden, die in die konsolidierte Beaufsichtigung des übergeordneten Instituts einbezogen sind.

(6) § 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung von Eigenmitteln nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.





 

Frühere Fassungen von § 15 ZAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2023Artikel 27 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
aktuell vorher 26.06.2021Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990
aktuellvor 26.06.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 ZAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ZAG Ausnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... die als Zahlungsdienst nur den Kontoinformationsdienst anbieten, sind die §§ 10 bis 18, 21 Absatz 1 und 3 bis 5, § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 25 nicht anzuwenden. ...
§ 9 ZAG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 01.07.2021)
... 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a des Kreditwesengesetzes, auf der Grundlage des § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4 , der §§ 19 bis 21, diese auch in Verbindung mit § 17 Absatz 3 Satz 3, § 23 ...
§ 24 ZAG Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung (vom 15.12.2023)
... und der Verordnung (EU) 2015/847 nachgekommen ist, 2. nach § 3, nach § 15 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 3, nach den §§ 16 ... 2. nach § 3, nach § 15, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 3 , nach den §§ 16 bis 18, 25 bis 30, 36, 45, 46 und 48 bis 55 nachgekommen ist,  ...
§ 29 ZAG Monatsausweise; Verordnungsermächtigung (vom 15.12.2023)
... kann auf die Weiterleitung bestimmter Meldungen verzichten. (2) In den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 3 kann die Bundesanstalt festlegen, ob und wie ein Institut unverzüglich nach Ablauf eines ...
§ 42 ZAG Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
... des Instituts gilt die Summe der Beträge, die in der vierteljährlichen Meldung nach § 15 Absatz 2 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
...  11.5 Maßnahmen zur korrekten Berechnung der Eigenmittel ( § 15 ZAG )   11.5.1 Maßnahmen zur Verhinderung der ... der mehrfachen Einbeziehung bestimmter Bestandteile in die Berechnung der Eigenmittel ( § 15 Absatz 1 Satz 3 ZAG ) nach Zeitaufwand 11.5.2 Festsetzung eines ... 11.5.2 Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel ( § 15 Absatz 1 Satz 4 ZAG ) nach Zeitaufwand 11.6 Maßnahmen gegen ...

ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung (ZIEV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3643; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
§ 6 ZIEV Festlegung der Methode (vom 14.12.2018)
... Im Einzelfall kann die Bundesanstalt unbeschadet der Befugnisse nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und § 3 Absatz 1 Satz 3 dieser Verordnung jederzeit bestimmen, dass die Berechnung nach einer ...
§ 12 ZIEV Meldungen zur Eigenmittelausstattung (vom 14.12.2018)
... erbringt, hat die für die Überprüfung der angemessenen Eigenmittelausstattung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erforderlichen Angaben jeweils nach dem Stand zum Meldestichtag am Ende eines ...
Anlage ZIEV (zu § 12 Absatz 1) ZEM Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG (vom 14.12.2018)
... 2018 I S. 2336)]  ... Eigenmittel brutto 1.1 + 1.2 0280 1.4 (-) Abzugsposten für Beteiligungen gem. § 15 Abs. 1 Satz 3 ZAG 0290 1.5 Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 4 ZAG Hinweis: Die dargestellte ... für Beteiligungen gem. § 15 Abs. 1 Satz 3 ZAG 0290 1.5 Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 4 ZAG Hinweis: Die dargestellte Tabelle deckt nicht sämtliche Positionen zur Berechnung der ... sämtliche Positionen zur Berechnung der Eigenmittel ab; hierzu wird ausdrücklich auf § 15 ZAG in Verbindung mit § 1 Abs. 29 ZAG verwiesen. Abweichend von der Ermittlung der ... Überschuss/Defizit oder Eigenmittel 0600 Überschuss/Defizit ohne Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG 0010 - 0310 nur bei Zahlungsinstituten 0610 Überschuss/Defizit ohne ... 0010 - 0310 nur bei Zahlungsinstituten 0610 Überschuss/Defizit ohne Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG 0010 - 0550 nur bei E-Geld-Instituten 0620 Überschuss/Defizit ... - 0550 nur bei E-Geld-Instituten 0620 Überschuss/Defizit inklusive Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG 0600 mit Korrekturposten gewichtet 0630 Überschuss/Defizit ... 0600 mit Korrekturposten gewichtet 0630 Überschuss/Defizit inklusive Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG 0610 mit Korrekturposten gewichtet 5. Eigenmittelunterlegung nach der ...

Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 12 ZahlPrüfbV Eigenmittel (vom 26.06.2021)
... Darzustellen sind Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel des Instituts nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 1 Absatz 29 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen der ... (2) Darzustellen ist die Einhaltung der Vorgaben für Eigenmittel nach § 15 Absatz 1, 2, 4 und 5 und § 1 Absatz 29 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen der ...

Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Anhang ZIEVÄndV zu Artikel 1 Nummer 19 Anlage (zu § 12 Absatz 1) ZEM Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG
... 2018 I S. 2336)]  ... Eigenmittel brutto 1.1 + 1.2 0280 1.4 (-) Abzugsposten für Beteiligungen gem. § 15 Abs. 1 Satz 3 ZAG 0290 1.5 Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 4 ZAG Hinweis: Die dargestellte ... für Beteiligungen gem. § 15 Abs. 1 Satz 3 ZAG 0290 1.5 Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 4 ZAG Hinweis: Die dargestellte Tabelle deckt nicht sämtliche Positionen zur Berechnung der ... sämtliche Positionen zur Berechnung der Eigenmittel ab; hierzu wird ausdrücklich auf § 15 ZAG in Verbindung mit § 1 Abs. 29 ZAG verwiesen. Abweichend von der Ermittlung der anrechenbaren ... Überschuss/Defizit oder Eigenmittel 0600 Überschuss/Defizit ohne Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG 0010 - 0310 nur bei Zahlungsinstituten 0610 Überschuss/Defizit ohne ... 0010 - 0310 nur bei Zahlungsinstituten 0610 Überschuss/Defizit ohne Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG 0010 - 0550 nur bei E-Geld-Instituten 0620 Überschuss/Defizit ... - 0550 nur bei E-Geld-Instituten 0620 Überschuss/Defizit inklusive Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG 0600 mit Korrekturposten gewichtet 0630 Überschuss/Defizit ... 0600 mit Korrekturposten gewichtet 0630 Überschuss/Defizit inklusive Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG 0610 mit Korrekturposten gewichtet 5. Eigenmittelunterlegung nach der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
...  9.1.7 Maßnahmen zur korrekten Berechnung der Eigenmittel ( § 15 ZAG)   9.1.7.1 Maßnahmen zur Verhinderung der ... mehrfachen Einbeziehung be- stimmter Bestandteile in die Berechnung der Eigenmittel ( § 15 Absatz 1 Satz 3 ZAG) 750 9.1.7.2 Festsetzung eines Korrekturpostens auf ... 9.1.7.2 Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel ( § 15 Absatz 1 Satz 4 ZAG) 1.515 9.1.8 Maßnahmen gegen ...

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 6 FISG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... die als Zahlungsdienst nur den Kontoinformationsdienst anbieten, sind die §§ 10 bis 18, 21 Absatz 1 und 3 bis 5, § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 25 nicht ...

Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Artikel 1 ZIEVÄndV
... erbringt, hat die für die Überprüfung der angemessenen Eigenmittelausstattung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erforderlichen Angaben jeweils nach dem Stand zum ... § 14. 19. Die Anlage (Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG) erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche ...

Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Artikel 1 ZahlPrüfbVÄndV
... 2013 geltenden Fassung" durch die Wörter „der Eigenmittel des Instituts nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 1 Absatz 29 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen der ... „(2) Darzustellen ist die Einhaltung der Vorgaben für Eigenmittel nach § 15 Absatz 1, 2, 4 und 5 und § 1 Absatz 29 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen der ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 27 ZuFinG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht." 8. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...