(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1.
- Monat und Jahr der Geburt,
- 2.
- Geschlecht,
- 3.
- Familienstand,
- 4.
- Staatsangehörigkeiten,
- 5.
- Art des Sonderbereichs,
- 6.
- Geburtsstaat.
(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, werden zusätzlich die Anzahl der Personen im Haushalt und der Wohnungsstatus erhoben.
§ 26 ZensG 2022 Auskunftspflichtige für die Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen ... Personen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, die Daten zu den Merkmalen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 , § 15 Absatz 2, § 16 und nach § 22 Absatz 2 von den auskunftspflichtigen Personen ... wohnen, die Daten zu den Merkmalen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, § 15 Absatz 2 , § 16 und nach § 22 Absatz 2 von den auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts ...
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649