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§ 15a - Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 15a Zertifizierte Empfänger



(1) 1Zertifizierte Empfänger sind Personen, die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert wurden, in ihrem Betrieb im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im Steuergebiet

1.
nicht nur gelegentlich oder

2.
im Einzelfall

empfangen dürfen. 2Satz 1 gilt auch für

1.
den Empfang von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 aus dem Steuergebiet, die über einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden, oder

2.
den Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

(2) 1Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 als zertifizierter Empfänger empfangen will, bedarf der Erlaubnis. 2Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,

1.
gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und

2.
die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet worden ist.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis zu beschränken auf

1.
eine bestimmte Menge,

2.
einen einzigen zertifizierten Versender und

3.
einen bestimmten Zeitraum.

(5) 1Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. 2Diese kann auf Antrag auch durch den Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten Versender geleistet werden. 3Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. 4Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.

(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

1.
eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder

2.
eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(7) 1Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 2 und registrierte Empfänger nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Empfänger zugelassen. 2Hinsichtlich der Sicherheit gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 15a EnergieStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 4 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15a EnergieStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18a EnergieStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr (vom 13.02.2023)
...  2. in dem bei einer Beförderung nach § 15 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 15a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 15b Absatz 2 fehlt, 3. in dem einem ...
§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere a) Vorschriften zu § 15a zu dem ... zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere a) Vorschriften zu § 15a zu dem Erlaubnisverfahren, einschließlich der Zulassung von Vereinfachungen in Form eines ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 38 EnergieStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023)
... im steuerrechtlich freien Verkehr nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. ... Verbrauchsteuernummer vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 15a Absatz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. § 29 gilt entsprechend. ... des § 4 des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr empfangen will, hat die Erlaubnis nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten ...
§ 70 EnergieStV Verbringen von Kohle in das Steuergebiet (vom 01.01.2024)
...  1. die §§ 38 und 38a in den Fällen, in denen die §§ 15 bis 15c des Gesetzes nach § 34 des Gesetzes sinngemäß gilt, 2. § ...
§ 81 EnergieStV Nicht leitungsgebundenes Verbringen (vom 01.01.2024)
... Anwendung 1. die §§ 38 und 38a in den Fällen, in denen §§ 15 bis 15c des Gesetzes nach § 40 des Gesetzes sinngemäß gilt, 2. § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... Nach der Angabe zu § 15 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 15a Zertifizierte Empfänger § 15b Zertifizierte Versender § ... verbringen oder verbringen lassen." 13. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a bis 15c eingefügt: „§ 15a Zertifizierte Empfänger (1) ... Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a bis 15c eingefügt: „ § 15a Zertifizierte Empfänger (1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die ... 2. in dem bei einer Beförderung nach § 15 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 15a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 15b Absatz 2 fehlt, 3. in dem einem ... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere a) Vorschriften zu § 15a zu dem ... zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere a) Vorschriften zu § 15a zu dem Erlaubnisverfahren, einschließlich der Zulassung von Vereinfachungen in Form eines ...