(1)
1Stellt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Überwachung gemäß
§ 157 Absatz 1 und
§ 158 Absatz 2 fest, dass einer der nachfolgenden Umstände vorliegt, so veröffentlicht sie innerhalb von zwei Monaten nach erstmaliger Kenntniserlangung diese Feststellung:
- 1.
- eine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 wird weder aktuell noch in objektiv absehbarer Zeit angemessen, ausreichend oder nach § 158 Absatz 1 zu einem erschwinglichen Endnutzerpreis erbracht,
- 2.
- es ist zu besorgen, dass eine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 zukünftig nicht mehr gewährleistet sein wird.
2Die Bundenetzagentur kann die ihr gesetzte Frist für die Veröffentlichung der Unterversorgungsfeststellung nach Satz 1 bei außergewöhnlichen Umständen um bis zu einen Monat überschreiten.
3Die Umstände sind hinreichend zu begründen.
(2) Stellt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Feststellung nach Absatz 1 in dem von der Feststellung umfassten Gebiet einen tatsächlichen Bedarf für eine Versorgung mit den nach
§ 157 Absatz 2 mindestens verfügbaren Telekommunikationsdiensten fest, kündigt sie mit der Veröffentlichung der Unterversorgungsfeststellung an, nach den Vorschriften des
§ 161 Absatz 2 vorzugehen, sofern kein Unternehmen innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Unterversorgungsfeststellung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Bundesnetzagentur zusagt, sich zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach
§ 157 Absatz 2 und
§ 158 Absatz 1 ohne Ausgleich nach
§ 162 zu verpflichten.
§ 161 TKG Verpflichtungen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten ... Ist die nach § 160 Absatz 2 eingereichte Verpflichtungszusage nach Beurteilung durch die Bundesnetzagentur geeignet, die ... das Vorliegen einer Unterversorgung und eines tatsächlichen Bedarfs gemäß § 160 festgestellt und keine geeignete Verpflichtungszusage nach Absatz 1 für bindend erklärt, ... Monaten nach Ablauf der Monatsfrist zur Einreichung ausgleichsfreier Verpflichtungszusagen nach § 160 Absatz 2 zu erfolgen. Die Frist nach Satz 2 kann um einen Monat überschritten werden, wenn ... 2 zu versorgen, wenn dies zumutbar ist. Die Feststellung einer Unterversorgung nach § 160 Absatz 1 bleibt unberührt. Zumutbar ist der leitungsgebundene Anschluss in der Regel dann, ...