(1)
§ 14 Absatz 4 Satz 1 ist, soweit die Mitteilung der Wirtschaftsidentifikationsnummer nach
§ 139c der Abgabenordnung und des Unterscheidungsmerkmals nach
§ 139c Absatz 5a der Abgabenordnung betroffen ist, bis zu dem Tag, an dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass diese Identifikationsmerkmale eingeführt worden sind, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(2)
§ 14 Absatz 4 Satz 2 ist bis zu dem Tag, an dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die automatisierte und medienbruchfreie Übermittlung der Daten aus der steuerlichen Abmeldung von den Finanzbehörden an die Gewerbebehörden bundesweit vorliegen, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Artikel 1 GewOuaÄndG Änderung der Gewerbeordnung ... eingefügt: „§ 148c Einziehung". j) Die Angabe zu § 161 wird wie folgt gefasst: „§ 161 Übergangsregelung zu § 14 Absatz ... j) Die Angabe zu § 161 wird wie folgt gefasst: „ § 161 Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4". 2. § 7 wird wie folgt ... werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden." 26. § 161 wird wie folgt gefasst: „§ 161 Übergangsregelung zu § 14 Absatz ... ist anzuwenden." 26. § 161 wird wie folgt gefasst: „ § 161 Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4 (1) § 14 Absatz 4 Satz 1 ist, soweit ...
Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter
G. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3562