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§ 161 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 161 Verpflichtungen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten



(1) 1Ist die nach § 160 Absatz 2 eingereichte Verpflichtungszusage nach Beurteilung durch die Bundesnetzagentur geeignet, die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1 zu gewährleisten, kann die Bundesnetzagentur die Verpflichtungszusage durch Verfügung für bindend erklären. 2Die Verfügung hat zum Inhalt, dass die Bundesnetzagentur vorbehaltlich des Satzes 4 von ihren Befugnissen nach den folgenden Absätzen gegenüber den beteiligten Unternehmen keinen Gebrauch machen wird. 3Die Verfügung kann befristet werden. 4Die Bundesnetzagentur kann die Verfügung nach Satz 1 aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen, wenn

1.
sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert haben,

2.
die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen nicht einhalten,

3.
die Bundesnetzagentur die Anforderungen an die Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 3 oder § 158 Absatz 1 ändert oder

4.
die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der Parteien beruht.

(2) 1Hat die Bundesnetzagentur das Vorliegen einer Unterversorgung und eines tatsächlichen Bedarfs gemäß § 160 festgestellt und keine geeignete Verpflichtungszusage nach Absatz 1 für bindend erklärt, verpflichtet die Bundesnetzagentur nach Anhörung der in Betracht kommenden Unternehmen eines oder mehrere dieser Unternehmen, Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz zu erbringen. 2Die Verpflichtung eines oder mehrerer der in Betracht kommenden Unternehmen hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Monatsfrist zur Einreichung ausgleichsfreier Verpflichtungszusagen nach § 160 Absatz 2 zu erfolgen. 3Die Frist nach Satz 2 kann um einen Monat überschritten werden, wenn dies wegen der Komplexität des Sachverhalts gerechtfertigt ist. 4Der Diensteverpflichtete hat spätestens mit Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Verpflichtung mit dem Schaffen der Voraussetzungen für die Erbringung der von der Verpflichtung umfassten Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2 zu beginnen und diese Telekommunikationsdienste innerhalb einer von der Bundesnetzagentur gesetzten angemessenen Frist, die in der Regel drei Monate nicht überschreiten sollte, zu erbringen. 5Im Rahmen der Anhörung kann die Bundesnetzagentur die Unternehmen dazu verpflichten, ihr Informationen, die für die Entscheidung nach Satz 1 erforderlich sind, vorzulegen und glaubhaft zu machen. 6Für eine Verpflichtung nach Satz 1 kommen insbesondere solche Unternehmen in Betracht, die bereits geeignete Telekommunikationsnetze in der Nähe der betreffenden Anschlüsse betreiben und die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 auf kosteneffiziente Weise erbringen können. 7Die Bundesnetzagentur kann die Erbringung der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 für mehrere Gebiete anordnen. 8Das Verfahren zur Verpflichtung des geeigneten Unternehmens muss effizient, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein.

(3) 1Die Bundesnetzagentur kann ausnahmsweise ein oder mehrere in Betracht kommende Unternehmen dazu verpflichten, Endnutzer leitungsgebunden unter Mitnutzung bereits vorhandener Telekommunikationslinien anzuschließen und mit Diensten nach § 157 Absatz 2 zu versorgen, wenn dies zumutbar ist. 2Die Feststellung einer Unterversorgung nach § 160 Absatz 1 bleibt unberührt. 3Zumutbar ist der leitungsgebundene Anschluss in der Regel dann, wenn geeignete Leerrohrinfrastruktur am zu versorgenden Grundstück anliegt. 4Das Verfahren zur Verpflichtung eines oder mehrerer Unternehmen zum leitungsgebundenen Anschluss entspricht dem Verfahren des Absatzes 2. 5Die Bundesnetzagentur veröffentlicht ihre Entscheidung einschließlich deren Gründe.

(4) 1Wesentliche Änderungen, die sich auf die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1 auswirken können, haben Diensteverpflichtete der Bundesnetzagentur rechtzeitig im Voraus anzuzeigen. 2Anzuzeigen ist insbesondere die Veräußerung eines wesentlichen Teils oder der Gesamtheit der Anlagen des Ortsanschlussnetzes an eine andere juristische Person mit anderem Eigentümer.



 

Zitierungen von § 161 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 161 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 156 TKG Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
... Endnutzer haben gegenüber Unternehmen, die durch die Bundesnetzagentur nach § 161 Absatz 1, 2 oder 3 verpflichtet worden sind (Diensteverpflichtete), einen Anspruch auf Versorgung mit den von der ... hat die Versorgung innerhalb der von der Bundesnetzagentur festgelegten Frist des § 161 Absatz 2 Satz 4 nach Geltendmachung durch den Endnutzer sicherzustellen. (2) Diensteverpflichtete haben ...
§ 157 TKG Verfügbarkeit der Telekommunikationsdienste (vom 29.06.2021)
... In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können kürzere als die in § 160 und § 161 genannten Fristen festgelegt werden, wenn durch eine Digitalisierung der Verfahrensabläufe ...
§ 160 TKG Feststellung der Unterversorgung
... sie mit der Veröffentlichung der Unterversorgungsfeststellung an, nach den Vorschriften des § 161 Absatz 2 vorzugehen, sofern kein Unternehmen innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der ...
§ 162 TKG Ausgleich für die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
... Die Bundesnetzagentur gewährt dem Diensteverpflichteten nach § 161 Absatz 2 oder 3 nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem dem Diensteverpflichteten ein Defizit bei der ...
§ 163 TKG Umlageverfahren
... Verpflichteten und hat eine eigene Erbringung der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 161 Absatz 1 hinreichend zu berücksichtigen. Dabei ist abzustellen auf den Inlandsumsatz des ...
§ 228 TKG Bußgeldvorschriften (vom 15.09.2021)
... 5, § 47 Absatz 1 Satz 1, § 49 Absatz 2 erster Halbsatz, § 50 Absatz 4 Satz 1, § 161 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 188 Absatz 1, b) § 47 Absatz 3, § 104 oder § 203 Absatz 2 ...