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§ 162 - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen



(1) 1Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. 2Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) 1Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. 2Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. 3Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder

2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) 1Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. 2Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. 3Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) 1Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5.000 Euro festzusetzen. 2Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5.000 Euro ergibt. 3Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. 4Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1.000.000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. 5Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. 6Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. 7Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) 1Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. 2Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. 3Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.





 

Frühere Fassungen von § 162 AO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
aktuell vorher 21.12.2022Artikel 25 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 4 Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
aktuell vorher 24.12.2016Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3000
aktuell vorher 01.08.2009Artikel 3 Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2302
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 6 Unternehmensteuerreformgesetz 2008
vom 14.08.2007 BGBl. I S. 1912
aktuell vorher 18.08.2007Artikel 6 Unternehmensteuerreformgesetz 2008
vom 14.08.2007 BGBl. I S. 1912
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 10 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 162 AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 162 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AO Steuern, steuerliche Nebenleistungen (vom 01.01.2023)
...  2. Verspätungszuschläge nach § 152, 3. Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a , 3a. Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge ...
§ 89b AO Internationale Risikobewertungsverfahren (vom 28.03.2024)
...  2. ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 2 oder ein Zuschlag nach § 162 Absatz 4 oder 4a festgesetzt worden ist oder 3. der inländische Steuerpflichtige oder eine ihn nach ...
§ 149 AO Abgabe der Steuererklärungen (vom 18.12.2019)
... bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 geschätzt hat. (2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Außensteuergesetz
Artikel 1 G. v. 08.09.1972 BGBl. I S. 1713; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 17 AStG Sachverhaltsaufklärung (vom 01.07.2021)
... die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, eine Schätzung nach § 162 der Abgabenordnung vorzunehmen, so ist mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte bei der Schätzung als ...

BAB-Konzessionsabgabenverordnung (BAB-KAbgV)
V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 5 BAB-KAbgV Anwendung der Abgabenordnung
... (§§ 149 bis 153), über die Steuerfestsetzung (§§ 155 bis 168), über die Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und ...

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 22 EGAO Mitwirkungspflichten der Beteiligten; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen (vom 01.07.2021)
... erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen. § 162 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist erstmals für ... (4) § 3 Absatz 4 Nummer 3, § 90 Absatz 2, § 147a Absatz 1 Satz 6, § 162 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4a sowie § 193 Absatz 2 Nummer 3 der Abgabenordnung in der ab 1. Juli 2021 geltenden Fassung ...
§ 37 EGAO Modernisierung der Außenprüfung (vom 01.01.2023)
... 18 Absatz 1 Nummer 5, § 90 Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4 und 5, § 153 Absatz 4, § 162 Absatz 3 und 4 , § 171 Absatz 4, § 180 Absatz 1a, § 181 Absatz 1 Satz 4, § 197 Absatz 5, ... die vor dem 1. Januar 2025 entstehen, sind § 90 Absatz 3 Satz 5 bis 11, § 162 Absatz 3 und 4 , § 171 Absatz 4 sowie § 204 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden ... 18 Absatz 1 Nummer 5, § 90 Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4 und 5, § 153 Absatz 4, § 162 Absatz 3 und 4 , § 180 Absatz 1a, § 181 Absatz 1 Satz 4, § 199 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 200a ...

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 4 EStG Gewinnbegriff im Allgemeinen (vom 01.01.2024)
... stehen, deren Gewinn nach § 5a Abs. 1 ermittelt wird; 12. Zuschläge nach § 162 Abs. 4 der Abgabenordnung ; 13. Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes. ...
§ 4h EStG Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) (vom 01.01.2024)
... Erhöhung der nach Absatz 1 nicht abziehbaren Zinsaufwendungen, ist ein Zuschlag entsprechend § 162 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung festzusetzen. Bemessungsgrundlage für den Zuschlag sind die nach Absatz 1 nicht ... für den Zuschlag sind die nach Absatz 1 nicht abziehbaren Zinsaufwendungen. § 162 Absatz 4 Satz 5 bis 7 *) der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Ist eine Gesellschaft, bei ...

Finanzbereinigungsgesetz-DDR
G. v. 22.04.1993 BGBl. I S. 463
§ 4 FinBerG DDR Verfahrensvorschriften
... und Unterlagen sowie die Versicherung von Angaben an Eides Statt verlangen. § 162 der Abgabenordnung findet entsprechende Anwendung. (3) Über den Antrag des ...

Finanzgerichtsordnung (FGO)
neugefasst durch B. v. 28.03.2001 BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I 679; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 96 FGO
... aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht ...

Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung (GAufzV)
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2367
§ 1 GAufzV Grundsätze der Aufzeichnungspflicht
... Arbeitnehmerentsendungen. Aufzeichnungen, die im Wesentlichen unverwertbar sind ( § 162 Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung ), sind als nicht erstellt zu behandeln. (2) Für die Sachverhaltsdokumentation nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
Artikel 4 StAbwGEG Änderung der Abgabenordnung
... wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 4 Nummer 3 wird nach der Angabe „ § 162 Absatz 4" die Angabe „und 4a" eingefügt. 2. § 90 Absatz 2 ... zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb" ersetzt. 4. § 162 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 5 StAbwGEG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
...  „(4) § 3 Absatz 4 Nummer 3, § 90 Absatz 2, § 147a Absatz 1 Satz 6, § 162 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4a sowie § 193 Absatz 2 Nummer 3 der Abgabenordnung in der ab 1. Juli 2021 geltenden Fassung ...

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung
... 2. Verspätungszuschläge nach § 152, 3. Zuschläge nach § 162 Absatz 4, 4. Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den ... bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 geschätzt hat. (2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind ...

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 1 AmtsHRLÄndUG Änderung der Abgabenordnung
... mit Ablauf des 15. Jahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt." 5. § 162 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
Artikel 3 PStTGEG Änderung der Abgabenordnung
... mit der jeweiligen Rechtsverordnung zur Verfügung gestellt werden." 15. § 162 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der ...
Artikel 5 PStTGEG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... 18 Absatz 1 Nummer 5, § 90 Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4 und 5, § 153 Absatz 4, § 162 Absatz 3 und 4 , § 171 Absatz 4, § 180 Absatz 1a, § 181 Absatz 1 Satz 4, § 197 Absatz 5, ... die vor dem 1. Januar 2025 entstehen, sind § 90 Absatz 3 Satz 5 bis 11, § 162 Absatz 3 und 4 , § 171 Absatz 4 sowie § 204 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden ... 18 Absatz 1 Nummer 5, § 90 Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4 und 5, § 153 Absatz 4, § 162 Absatz 3 und 4 , § 180 Absatz 1a, § 181 Absatz 1 Satz 4, § 199 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 200a ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 1 JStG 2007 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt: „12. Zuschläge nach § 162 Abs. 4 der Abgabenordnung." 4. In der Überschrift zu § 5 wird das Wort ...
Artikel 10 JStG 2007 Änderung der Abgabenordnung
... 2, § 68 Nr. 2 und 3 Buchstabe c, § 138 Abs. 2 Nr. 3, § 152 Abs. 2 Satz 1, § 162 Abs. 4 Satz 2, § 238 Abs. 1 Satz 1 und § 240 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die ...

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 25 JStG 2022 Änderung der Abgabenordnung
... für den Belegabruf bereitgestellt werden und" ersetzt. 9. In § 162 Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Abwehrmaßnahmen gegen ...

Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2302
Artikel 3 StHBG Änderung der Abgabenordnung
... nach § 90 Absatz 2 Satz 3 nicht nachgekommen ist." 4. Dem § 162 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Hat der Steuerpflichtige seine ...
Artikel 4 StHBG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von § 90 Absatz 2 Satz 3, § 147a, § 162 Absatz 2 Satz 3 und § 193 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 3 des ...

Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 1 UStRG 2008 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... der nach Absatz 1 nicht abziehbaren Zinsaufwendungen, ist ein Zuschlag entsprechend § 162 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung festzusetzen. Bemessungsgrundlage für den Zuschlag ... für den Zuschlag sind die nach Absatz 1 nicht abziehbaren Zinsaufwendungen. § 162 Abs. 4 Satz 4 bis 6 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Ist eine ...
Artikel 6 UStRG 2008 Änderung der Abgabenordnung
... worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt." 5. § 162 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 7 UStRG 2008 Änderung des Außensteuergesetzes
...  „(4) Ist bei den in Absatz 1 genannten Einkünften in Fällen des § 162 Abs. 2 der Abgabenordnung eine Schätzung vorzunehmen, so ist mangels anderer geeigneter ... Wirtschaftsgüter und übernommenen Risiken zu erwarten ist. Schätzungen nach § 162 Abs. 3 der Abgabenordnung bleiben unberührt." 2. Dem § 21 wird folgender ...

Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 13 WaChaG Weitere Änderung der Abgabenordnung
...  2. ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 2 oder ein Zuschlag nach § 162 Absatz 4 oder 4a festgesetzt worden ist oder 3. der inländische Steuerpflichtige oder eine ihn ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV)
V. v. 13.11.2003 BGBl. I S. 2296; aufgehoben durch § 8 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2367
§ 1 GAufzV Grundsätze der Aufzeichnungspflicht
... Umlageverträge). Aufzeichnungen, die im Wesentlichen unverwertbar sind (§ 162 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung), sind als nicht erstellt zu behandeln. (2) Soweit nach ...

Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3046; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
§ 5 SteuerHBekV Erstmalige Anwendung des § 90 Absatz 2 Satz 3, des § 147a, des § 162 Absatz 2 Satz 3 und des § 193 Absatz 1 und 2 Nummer 3 der Abgabenordnung
... 90 Absatz 2 Satz 3, § 147a, § 162 Absatz 2 Satz 3 und § 193 Absatz 1 und 2 Nummer 3 der Abgabenordnung in der Fassung des ...