Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 162 - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)

Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
| |

§ 162 Zuschläge, Nachlässe, Prämien



(1) 1Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. 2Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. 3Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. 4Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. 5Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. 7Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) 1Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. 2Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.





 

Frühere Fassungen von § 162 SGB VII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 8 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 6 BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
vom 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 5 BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
vom 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 3 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
vom 12.04.2012 BGBl. I S. 579
aktuellvor 01.01.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 162 SGB VII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 162 SGB VII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 185 SGB VII Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen (vom 17.11.2016)
... 2 Abs. 1 Nr. 1 und 8 Versicherten erlitten haben, entsprechend den Grundsätzen des § 162 Zuschläge auferlegt, Nachlässe bewilligt oder Prämien gewährt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 8 BTHG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... 1 wird die Angabe „46" durch die Angabe „66" ersetzt. 10. § 162 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Dabei sollen sie auch die in ...

BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 5 BUK-NOG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt. 11. In § 162 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „die Eisenbahn-Unfallkasse" durch die ...
Artikel 6 BUK-NOG Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (vom 05.08.2014)
... 5. § 127 wird aufgehoben. 6. § 149 wird aufgehoben. 7. In § 162 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „und für die Unfallkasse Post und Telekom" ...

LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 3 LSV-NOG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
...  19. Abschnitt 3a des Fünften Kapitels wird aufgehoben. 20. In § 162 Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ...