§ 166 Informationsrecht der Kommanditisten
(1)
1Der Kommanditist kann von der Gesellschaft eine Abschrift des Jahresabschlusses (
§ 242 Absatz 3) verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen nehmen.
2Daneben kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.
Frühere Fassungen von § 166 HGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 163 HGB ... Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 51 MoPeG Änderung des Handelsgesetzbuchs ... und 113" durch die Angabe „§§ 117 und 118" ersetzt. 8. Die §§ 166 bis 168 werden durch die folgenden §§ 166 und 167 ersetzt: „§ 166 ... 117 und 118" ersetzt. 8. Die §§ 166 bis 168 werden durch die folgenden §§ 166 und 167 ersetzt: „§ 166 Informationsrecht der Kommanditisten ... 166 bis 168 werden durch die folgenden §§ 166 und 167 ersetzt: „ § 166 Informationsrecht der Kommanditisten (1) Der Kommanditist kann von der Gesellschaft ... des stillen Gesellschafters Auf das Informationsrecht des stillen Gesellschafters ist § 166 entsprechend anzuwenden." 20. § 234 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 145 FGG (vom 18.03.2009) ... sind zuständig für die nach § 146 Abs. 2, §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3, § 233 Abs. 3, § 318 Abs. 3 bis 5, §§ 522, 590, 729 Abs. 1, § 884 ...
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