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§ 167 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 167 Finanzrückversicherung



(1) 1Eine Finanzrückversicherung ist eine Rückversicherung, bei der das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines erheblichen versicherungstechnischen Risikos als auch des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt, die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrags um einen begrenzten, aber erheblichen Betrag übersteigt (hinreichender Risikotransfer), wenn dabei zumindest

1.
Verzinsungsfaktoren (Zeitwert des Geldes) ausdrücklich und in erheblichem Umfang berücksichtigt werden oder

2.
durch vertragliche Bestimmungen sichergestellt ist, dass die wirtschaftlichen Ergebnisse zwischen den Vertragsparteien über die Gesamtlaufzeit des Vertrags ausgeglichen werden, um einen gezielten Risikotransfer zu ermöglichen.

2Die Vorschriften dieses Gesetzes, die an das Bestehen einer Rückversicherung anknüpfen, finden nur auf Verträge mit hinreichendem Risikotransfer Anwendung; Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer gehören vorbehaltlich der Vorschriften über versicherungsfremde Geschäfte zum Geschäftsbetrieb.

(2) Versicherungsunternehmen, die Finanzrückversicherungsverträge schließen oder Finanzrückversicherungsgeschäfte tätigen, müssen sicherstellen, dass sie die aus diesen Verträgen oder Geschäften erwachsenden Risiken angemessen identifizieren, bewerten, überwachen, steuern, kontrollieren und über diese berichten können.

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Zitierungen von § 167 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 167 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 170 VAG Verordnungsermächtigung
... Vorschriften zu erlassen 1. über die Ausgestaltung der Pflichten nach § 167 Absatz 2, soweit der Bereich nicht durch delegierte Rechtsakte der Kommission gemäß ... geregelt ist, und 2. für die Finanzrückversicherung im Sinne des § 167 Absatz 1 für Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ohne hinreichenden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzrückversicherungsverordnung (FinRVV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 838
§ 3 FinRVV Unternehmensinterne Kriterien für Finanzrückversicherungsverträge
... geeignet sind, Rückversicherungsverträge zu identifizieren, die die Merkmale des § 167 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ...

Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
§ 36 PrüfV Finanzrückversicherungsverträge
... Über Finanzrückversicherungsverträge im Sinne des § 167 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über Verträge, die nach dem Risikotransfertest gemäß § 4 der ...

Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Anlage 2 BerVersV (zu § 24) Anwendung der Formblätter und Nachweisungen (vom 01.01.2018)
... gilt entsprechend. 6. Hier sind Finanzrückversicherungsverträge im Sinne des § 167 Absatz 1 Satz 1 VAG zu erfassen. 7. Die Versicherungsverträge mit einer unterjährigen ... auf Seite 3. 2. Hier sind Finanzrückversicherungsverträge im Sinne des § 167 Absatz 1 Satz 1 VAG zu erfassen. 3. Hier sind Verträge aufzuführen, durch die bei dem Zedenten ...