§ 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Frühere Fassungen von § 1686 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2176
Artikel 1 VätRStG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1686 Satz 2 wird aufgehoben. 2. Nach § 1686 wird folgender § 1686a ... folgt geändert: 1. § 1686 Satz 2 wird aufgehoben. 2. Nach § 1686 wird folgender § 1686a eingefügt: „§ 1686a Rechte des leiblichen, ...
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