§ 16 - Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (BuTMedAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 300 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-129 Berufliche Bildung

§ 16 Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion



(1) Im Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge für Bild- und Tonaufnahmen auszuwerten und die Umsetzung dieser Aufträge zu planen,

2.
Produktionsabläufe und -mittel nach technischen, inhaltlichen, gestalterischen und zeitlichen Gesichtspunkten zu planen und zu organisieren,

3.
Produktionskomponenten zu konfigurieren und miteinander zu verbinden,

4.
rechtliche Vorgaben einzuhalten und wirtschaftliche Grundlagen und die Rolle der Medien in der Gesellschaft zu berücksichtigen,

5.
Gefährdungen zu beurteilen und Sicherheitsvorkehrungen zu beschreiben,

6.
Lichtsituationen nach technischen und gestalterischen Vorgaben zu planen und darzustellen,

7.
Bild- und Tonmaterial sowie Bildeffekte, Grafiken und Schriften unter technischen und gestalterischen Gesichtspunkten zu beurteilen, zu prüfen und auszuwerten,

8.
Möglichkeiten der Bild- und Tongestaltung zu benennen und anzuwenden,

9.
Montageformen zu erkennen, zu beschreiben und anzuwenden und

10.
Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.



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