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§ 16 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)

Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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§ 16 Prüfungsamt



(1) 1Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist die Hochschule zuständig. 2Sie richtet hierzu ein Prüfungsamt ein, dessen Mitglieder unabhängig und nicht weisungsgebunden sind. 3Das Prüfungsamt gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) 1Das Prüfungsamt besteht aus der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie drei weiteren Mitgliedern:

1.
der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Prüfungsamts,

2.
einer hauptamtlichen Lehrkraft und

3.
einer oder einem Ausbildungsverantwortlichen.

2Für die drei weiteren Mitglieder des Prüfungsamts sind Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen. 3Die drei weiteren Mitglieder des Prüfungsamts sowie deren Vertretungen werden durch die Hochschule auf vier Jahre bestellt. 4Wiederbestellung ist zulässig. 5Die Mitgliedschaft erlischt beim Ausscheiden aus dem Hauptamt.

(3) Das Prüfungsamt hat insbesondere

1.
sicherzustellen, dass die Prüfenden denselben Bewertungsmaßstab angelegen,

2.
die Prüfungszeitpunkte zu bestimmen und den Studierenden rechtzeitig bekannt zu geben; bei Prüfungen in den Praxisstudien kann das Prüfungsamt die Bestimmung und Bekanntgabe der Prüfungszeitpunkte den Ausbildungsverantwortlichen übertragen,

3.
Vorgaben für die Form der Bachelorthesis festzulegen und

4.
bei Vorliegen einer Behinderung über Erleichterungen beim Ablegen von Modulprüfungen, bei der Bachelorthesis, der Verteidigung der Bachelorthesis und der mündlichen Abschlussprüfung als Nachteilsausgleich zu entscheiden, wobei auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen ist; Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Inklusion schwerbehinderter Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 30. Juli 2014 in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Fassung ist zu berücksichtigen.



 

Zitierungen von § 16 GBankDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBankDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 GBankDVDV Übergangsregelung
... vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316) aufgehoben worden ist, treten und 2. in den §§ 16 , 25 und 27 bis 29 an die Stelle der Bachelorthesis die Bachelorarbeit ...