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§ 16 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)

V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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§ 16 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende



(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

(2) 1In der Einstellungsbehörde werden Beamtinnen oder Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes als Ausbildungsleitung bestellt. 2Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter. 3Sie ist für die ordnungsgemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung verantwortlich.

(3) 1Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt im Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr eine Ausbildungsbeauftragte oder einen Ausbildungsbeauftragten für den Brandschutz in der Bundeswehr, die oder der die Ausbildung fachlich verantwortet. 2Die oder der Ausbildungsbeauftragte unterrichtet die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(4) 1Die Anwärterinnen und Anwärter werden in den einzelnen Ausbildungsstationen Beschäftigten der Bundeswehr zur Unterweisung und Anleitung zugeteilt. 2Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 3Soweit erforderlich, werden die Ausbildenden von anderen Dienstgeschäften entlastet. 4Die Ausbildenden unterrichten die Ausbildungsbeauftragte oder den Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.



 

Zitierungen von § 16 GfwtDBwVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GfwtDBwVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GfwtDBwVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 GfwtDBwVDV Berufspraktische Studienzeit
... Die berufspraktische Studienzeit nach den §§ 16 bis 27 findet während des Studiums in der vorlesungsfreien Zeit statt. (2) Bei der ...